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Hinweis: Die Problematik der Mietspiegel wird von den jeweiligen Städten nicht einheitlich gehandhabt. Einige bieten ihren Mietspiegel kostenlos zum Download über das Internet an. Andere verlangen dafür Geld oder vertreiben den Mietspiegel nur als Broschüre auf dem Postweg. Es gibt auch Städte, die überhaupt keinen Mietspiegel anbieten. Dort muß bei Bedarf der Weg über die Vergleichsmiete gegangen werden. Also 3 vergleichbare, vermietete Wohnungen im erforderlichen Einzugsbereich finden. Es wird auf jeden Fall immer auf die Homepage der Stadt oder Gemeinde verlinkt. So kann man bei fehlendem Mietspiegel wenigstens einen Ansprechpartner finden.
Was ist ein Mietspiegel?
Ein Mietspiegel (BGB § 558c) enthält Angaben und Vorgaben, wie verschiedene Eigenschaften oder Ausstattungsmerkmale einer Wohnung zu bewerten sind. Diese können sich somit auf den Mietzins einer vergleichbaren Wohnung auswirken. Bei einem Mietspiegel handelt es sich um eine beschreibende Aufstellung von Merkmalen im Verhältnis zu Mietpreisen. Für eine nach diesen Kategorien eingruppierte Wohnung weist der Mietspiegel dann den durchschnittlichen Mietzins und die dem Mietspiegel zugrundeliegende Mietzinsspanne für eine so klassifizierte Wohnung aus. Ausgehend von einem konkreten Wohnungsangebot lässt sich bestimmen, ob der verlangte Mietzins ortsüblich und angemessen ist oder nicht. Als Anbieter einer Wohnung wiederum kann man den Mietspiegel dazu benutzen, um den ungefähren Mietzins abzuschätzen. Der Mietspiegel gibt somit Vergleichswerte und legt einen Mietzins zu Grunde, zu dem man die anzubietende Wohnung vielleicht vermieten kann. Bei Streitigkeiten über ein Mieterhöhungsverlangen können beide Parteien den Mietspiegel heranziehen und die Richtigkeit der eigenen Position zu untermauern. Die im Mietspiegel enthaltenen Angaben gelten dabei auch im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung als Beweismittel im Rang eines Parteigutachtens, das einer freien Würdigung durch das Gericht unterliegt. Doch kann ein Vermieter bei einer Mieterhöhung die Ihn begrenzende Vergleichsmiete auch alternativ über eine unabhängige Mietdatenbank, mindestens drei vergleichbare Objekte und oder ein Sachverständigengutachten feststellen. Es sei denn, es handelt sich bei dem Mietspiegel um einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel.

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Der qualifizierte Mietspiegel
Um einen qualifizierten Mietspiegel nach BGB § 558d handelt es sich, wenn er nach wissenschaftlichen Grundsätzen alle zwei Jahre erarbeitet wird. Dieser Mietspiegel muß von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter und der Gemeinde anerkannt werden (§ 558d BGB). Ausnahmsweise darf der Mietspiegel nach zwei Jahren auch durch eine Anpassung mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex für gesamt Deutschland angepasst werden. Nach insgesamt vier Jahren ist eine Neuerstellung des Mietspiegel zwingend erforderlich. Er wird von der Gemeindevertretung förmlich beschlossen und in den Amtsblättern der Gemeinden veröffentlicht. Bei einem qualifizierten Mietspiegel wird im Zivilprozess vermutet, dass die darin genannten Mietpreisspannen zutreffen. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Durch entsprechende Gegenbeispiele. Problembehaftet ist vor allem, ob es die von § 558d BGB geforderten anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze zur Aufstellung von einem Mietspiegel überhaupt gibt ?
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Aktuelle Rechtslagen
Nürnberg (D-AH) - Ein Hausbesitzer muss im Streitfall zweifelsfrei beweisen können, dass seine Mieter die letzte Abrechnung der Nebenkosten fristgemäß erhalten haben. Ein entsprechender Ausgangsbeleg der eigenen Post reicht dafür nicht aus. Das hat das Amtsgericht Meißen entschieden (Az. 3 C 0257/07). Deshalb sollte der Vermieter im Falle eines unmittelbar bevorstehenden Fristenablaufs nicht an der falschen Stelle knausern und lieber auf die Übersendung mittels Boten oder zumindest per Einschreiben mit Rückschein zurückgreifen, rät die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Im umstrittenen Fall hatte die Abrechnung der jährlichen Nebenkosten für eine Wohnung einen Fehlbetrag von 1.042,04 Euro ergeben. Allerdings wurde nach Aussage des Vermieters diese Summe dem betroffenen Mieter erst Ende November des Folgejahres per Post mitgeteilt. Als die Zahlung in den folgenden Wochen ausblieb, schickte die damit beauftragte Hausverwaltung einen Tag vor Heiligabend eine Mahnung. Mit dem Resultat, dass ihr der Anwalt des Wohnungsinhabers am Tag nach Neujahr mitteilte, sein Mandant habe bisher keinerlei Kenntnis von irgendwelchen Nachforderungen erhalten. Und jetzt, am 2. Januar, sei es dafür sowieso zu spät, da nunmehr die Jahresfrist für die Abrechnung der Nebenkosten abgelaufen sei. Dem stimmte das Gericht zu. "Die Hausverwaltung habe sich nicht, wie von ihr vor Gericht vorgetragen, darauf verlassen dürfen, dass das Schreiben an den Mieter ja nicht zurückgekommen sei", erklärt Rechtsanwalt Phil J. Stange. Laut Recht und Gesetz kommt es allein auf den Zugang der Abrechnung beim Mieter an. Und hierfür trifft den Vermieter die Darlegungs- und Beweislast. Dies wäre beileibe keine unverhältnismäßige Belastung des Vermieters oder seiner Verwaltung. Es müssten ja nicht sämtliche Nebenkostenabrechnungen sicherheitshalber per Boten oder Einschreiben übersandt werden, sondern nur die wenigen Fälle, bei denen die Frist akut abzulaufen droht.
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